Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • (1) Der Verein führt den Namen “Geocaching Hamburg". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V."
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  • (1) Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, diesowohl sportlich als auch sozial ausgerichtet sind.
  • (2) Ziele des Vereins sind:
    1. Die Förderung von Geocaching als Sport- und Freizeitbeschäftigung, einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen im Bereich Umwelt- und Naturschutz sowie der Gesundheit durch Bewegung an der frischen Luft.
    2. Die Förderung des sozialen Engagements durch Kooperationen mit Schulen, Werkstätten, anderen Vereinen und sozialen Einrichtungen, insbesondere durch Angebote wie:
      • Projekttage- und Wochen zum Thema “Geocaching”
      • Beratung und Unterstützung bei der Durchführung von Aktivitäten
      • Bildung und Beratung im Bereich Umweltbildung, Orientierung und Nachhaltigkeit
    3. Die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen, die den Austausch und die Vernetzung von Geocachern sowie deren Weiterbildung fördern.
    4. Die Bereitstellung barrierefreier Angebote, um möglichst vielen Menschen die Teilnahme am Geocaching zu ermöglichen.
  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Überschüsse, die durch Veranstaltungen entstehen können, werden ausgewählten Vereinen gespendet.
  • (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • (5) Überschüsse aus Veranstaltungen oder Beiträgen können für die Förderung sozialer Projekte oder zur Unterstützung gemeinnütziger Organisationen verwendet werden.
  • (6) Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile am Vereinsvermögen.
  • (7) Erhalt und Adoption von älteren Geocaches

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  • (1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche und juristische) Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  • (2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  • (3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnung in der jeweils gültigen Fassung an.
  • (4) Fördermitgliedschaften zur ideellen und finanziellen Unterstützung des Vereins sind möglich, jedoch ohne Stimmrecht.
  • (5) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • (1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    1. Tod
    2. Austritt aus dem Verein
    3. Ausschluss aus dem Verein (gem. §5)
    4. Auflösung des Vereins
    5. Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  • (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

  • (1) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn einer der folgenden Punkte vorliegt:
    1. Das Mitglied schädigt das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise.
    2. Das Mitglied ist mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses werden die Rückstände nicht gezahlt.
    3. Das Mitglied begeht schuldhaft grobe Verstöße gegen die Satzung des Vereins.
  • (2) Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  • (3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung mitzuteilen. Das Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu dem Antrag zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme über den Antrag auf Ausschluss zu entscheiden.
  • (4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit in offener Wahl.
  • (5) Der Beschluss wird mit Bekanntgabe wirksam und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • (1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  • (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  • (1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  • (2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Vereinsordnung festgehalten.

§ 8 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung
    2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträgec) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    3. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
    4. Wahl der Kassenprüfenden
    5. die Entgegennahme des Jahresberichts, der Kassenprüfberichte und die Entlastung des Vorstands
    6. die Auflösung des Vereins
    7. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
    8. Entscheidungen über wichtige Projekte
  • (2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für jedes ordentliche Mitglied verpflichtend. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Schriftform bleibt bei einer elektronischen Einladung gewahrt.
  • (3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer ⅔- Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  • (4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  • (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • (6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit kann die Leitung durch ein anderes Mitglied des Vorstands geleitet werden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leitung und die Protokollführung per Abstimmung.
  • (7) Alle Abstimmungen erfolgen als offene Wahl. Wird ein Antrag auf geheime Wahl von mindestens einem Mitglied gestellt, ist die Wahl geheim durchzuführen.(8) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen. Enthaltungen werden dabei als ungültige Stimmen gewertet und ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  • (9) Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen erforderlich.
  • (10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • (11) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar ist jedes Mitglied mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • (12) Die Mitgliederversammlung kann mit persönlicher Anwesenheit an einem vorher festgelegten Ort sowie digital per Videokonferenz stattfinden.

§10 Vorstand

  • (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, einem Schriftführer sowie bis zu zwei Beisitzern.
  • (2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
  • (3) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
    4. Aufnahme neuer Mitglieder
  • (4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  • (5) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  • (6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
  • abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  • (7) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 11 Kassenprüfung

  • (1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
  • (2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der Amtszeit des Vorstands, eine Wiederwahl ist zulässig.
  • (3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse. Dazu gehören alle Konten, Belege und Unterlagen der Buchhaltung.
  • (4) Über die Prüfung ist im Rahmen der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Datenschutz

  • (1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, personenbezogene Daten der Mitglieder erfasst.
  • (2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
    2. Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind
    3. Sperrung der Daten, sofern sich weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt.
    4. Löschung der Daten bei unzulässiger Speicherung
  • (3) Den Organen des Vereins sowie allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Zweck der Aufgabenerfüllung zu verarbeiten, Dritten zugänglich zu machen, zu verarbeiten oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden aus dem Verein hinaus.

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  • (1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  • (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V.", zwecks Verwendung für den Tier- und Artenschutz.
  • (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.